Allgemeines:
Ich bin als Fachanwalt für den Gewerblichen Rechtsschutz Ihr richtiger
Ansprechpartner für alle Rechtsfragen des Marken-, Geschmacks- und Gebrauchsmusterrechts
wie auch zum Wettbewerbs- und Urheberrecht. Bei Fragen des Patentrechts, in
einigen Fällen auch des Geschmacks- und Gebrauchsmusterrechts, arbeite
ich in der Regel mit externen Patentanwälten zusammen, deren Hinzuziehung
hier sinnvoll und notwendig sein kann.
Meine juristische Ausbildung und Praxis war immer stark am Recht der Medien
orientiert. So habe ich ein Zweitstudium als Diplom-Journalist am Institut für
Journalistik und Kommunikationsforschung 1997 in Hannover abgeschlossen und
meine Wahlstation 1996 als Referendar in der Rechtsabteilung des damaligen Sender
Freies Berlin absolviert. Als Sozius der Kanzlei Platt & Friedrich habe
ich langjährig für Medienschaffende aus den Bereichen Film, Kunst
und Kultur gearbeitet, was ich heute mit meiner Kanzlei in der kreativen Mitte
von Berlin schwerpunktmäßig fortsetze.
Markenrecht:
Das Markenrecht umfasst das Recht der Marken, der geschäftlichen Bezeichnungen
und des Werktitelschutzes. Ich übernehme für Sie, von der Recherche
bis zur Eintragung, die Anmeldung von Marken aller Art im In- und Ausland. Die
eingetragene Marke gibt dem Inhaber das Recht, Dritten den Gebrauch identischer
oder verwechslungsfähiger ähnlicher Marken zu verbieten. Die Marke
kann auch an Dritte lizenziert oder veräußert werden, wobei ich Ihnen
die entsprechenden Verträge erstelle oder Vertragsentwürfe, insbesondere
Lizenzverträge, prüfe. Ich verwaltete und überwache auf Ihren
Wunsch auch die Marken in einem überschaubaren Kostenrahmen.
Wettbewerbsrecht:
Jeder Gewerbetreibende, aber auch viele Privatpersonen, können früher
oder später mit dem Wettbewerbsrecht konfrontiert werden, das in seine
wichtigen Kernregelungen im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) hat.
Dazu wird auf viele spezielle Schutzgesetze zurückgegriffen, sei es das
Heilmittelwerbegesetz, die Preisangabenverordnung, das Telemediengesetz oder
Lebensmittelrecht, um nur einige zu nennen. Jedes werbende Auftreten
in der Öffentlichkeit, sei es mit einer Anzeige oder auch nur die Gestaltung
des Internetauftrittes, beinhaltet zahlreiche "Fallen", wobei Verstöße
gegen das UWG mit kostenträchtigen Abmahnungen durch Konkurrenten oder
Wettbewerbszentralen verbunden sein können. Lassen Sie also Ihre Werbung
oder Ihren Internetauftritt vorher von mir prüfen oder beauftragen Sie
mich, gegen Konkurrenten vorzugehen, die als Ihre Wettbewerber ihrerseits mit
unlauteren Maßnahmen Vorteile auf dem Markt zu erreichen zu versuchen.
Im Wettbewerbsrecht wird in der Regel mit dem Antrag auf Erlass einer Einstweiligen
Verfügung bei zuständigen Landgericht versucht, im sogenannten vorläufigen
Rechtsschutzverfahren, Verbote kurzfristig durchzusetzen. Dieses besondere gerichtliche
Verfahren erfordert Erfahrung und Kenntnisse im Wettbewerbs- und Verfahrensrecht,
auch da viele Formalien häufig über Erfolg- oder Misserfolg entscheiden.
Dabei ist bei diesem Vorgehen häufig ein schnelles Handeln notwendig, das
ich Ihnen anbieten kann. Ich verfüge auf diesem Rechtsgebiet dazu über
eine zehnjährige prozessuale Erfahrung und bilde mich als Fachanwalt für
den Gewerblichen Rechtsschutz regelmäßig fort.
Urheberrecht:
Das Urheberrechtsgesetz (UrhG) schützt die kreative Leistung und damit
insbesondere das kreative Werk von Regisseuren und Komponisten, Autoren und
Journalisten, Grafikern und Architekten, wie auch aller anderen Personen, die
ein Werk schaffen, das die für den Urheberrechtsschutz erforderliche
Schöpfungshöhe erreicht. Anders als bei den anderen gewerblichen Schutzrechten
entsteht der Schutz nach dem UrhG mit der Schöpfung selbst, ohne dass es
der Eintragung in ein öffentliches Register bedarf. Damit sind aber häufig
auch Probleme in Hinblick auf den Nachweis der Urheberschaft und den Zeitpunkt
der Schöpfung verbunden, wobei ich Sie über die Möglichkeiten
berate, ihre Rechte bestmöglich zu sichern und im Streitfall belegen zu
können.
Das Urheberechtsgesetz schützt den Urheber umfassend, regelt aber auch
die Nutzungen, die geduldet werden müssen, wobei das Gesetz über die
Jahre immer wieder Veränderungen und Erweiterungen erfahren hat, um mit
der Entwicklung, aber auch dem Missbrauch der Verwertungsmöglichkeiten
Schritt zu halten. Zum 01.01.2008 ist nun eine weitere Reform des
UrhG in Kraft getreten. Das Gesetz räumt dem Urheber auch das Recht ein,
mit seinem Werk unter Ausschluss von Dritten so zu verfahren, wie er es wünscht.
Er kann es selbst nutzen oder nutzen lassen, indem er es anderen, in der Regel
gegen Zahlung einer Lizenz, ganz oder in Teilen zur Nutzung überlässt.
Dazu schützt das UrhG das Urheberpersönlichkeitsrecht, also das Recht
des Urhebers, selbst zu bestimmen, in welcher Form er sein Werk der Öffentlichkeit
präsentiert.
Ich unterstütze Sie bei allen auftretenden Problemen zum Schutz Ihrer Werke,
sei es bei der Berechnung von Schutzfristen oder bei Fragen zur Schutzfähigkeit.
Ich berate Sie zu allen Nutzungs- und Lizenzverträgen und entwickle, verhandele
oder beende diese für Sie, sei es als betroffener Urheber oder als Lizenznehmer.
Ich verfolge für Sie Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche
bei Urheberrechtsverletzungen und stehe Ihnen bei der Abwehr solcher Ansprüche
durch Dritte zur Seite.
Künstlersozialkasse:
Durch meine Kontakte und die Betreuung von Medien- und Kulturschaffenden
wie Künstlern und Agenturen habe ich Erfahrung zu allen Fragen der Künstlersozialkasse
(KSK). Ich übernehme für Sie den Schriftverkehr mit der KSK, sei es
als Mitglied oder als betroffenes Unternehmen, das von der KSK zur Abgabe herangezogen
wird.
Sonstiges:
Ich arbeite dazu wie in der Vergangenheit, neben meinen beiden Schwerpunkten
als Fachanwalt, auch weiterhin in den Rechtsgebieten des Individualarbeits-,
des privaten Bau- sowie des Verkehrsrechts.